Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen der HoliSec GmbH gegenüber Unternehmern.
Version 1.2 · Stand 20.10.2026
AGB als PDF herunterladen (öffnet in neuem Tab)1. Allgemeines
1.1. HoliSec GmbH mit Sitz in 8020 Graz, Mariahilfer Straße 1, FN 644602w (nachfolgend „HoliSec”) erbringt Beratungs-, Schulungs- und technische Dienstleistungen im Bereich Cybersicherheit sowie Managed Services und Hosting. Diese umfassen insbesondere die Implementierung, Konfiguration, Wartung und den Betrieb von IT- und Sicherheitslösungen, unter anderem auf Basis von Open-Source-Technologien. Der Betrieb erfolgt auf Infrastruktur, die von HoliSec oder vom Kunden bereitgestellt oder bei Dritten bezogen wird.
1.2. Kunden beauftragen diese Leistungen auf Grundlage dieser AGB.
1.3. Festgehalten wird, dass der Kunde Unternehmer iSd § 1 UGB ist, und kein Gründungsgeschäft iSd § 1 Abs 3 KSchG vorliegt.
2. Vertragsgegenstand
2.1. Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen von HoliSec an ihre Kunden. Dazu zählen insbesondere IT-Security-Beratungsleistungen, Pauschalprojekte (Fixpreisleistungen), Leistungen nach Aufwand, Managed Services und Hosting, die Implementierung und der Betrieb von Open-Source-basierten Systemen, Cybersecurity-Schulungen und Awareness-Maßnahmen sowie HoliSec Care als laufende Security-Begleitung. Je nachdem, welche Leistungen vereinbart wurden, gelten die dafür vorgesehenen Bestimmungen dieser AGB.
2.2. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Bei laufender Geschäftsverbindung sind diese AGB auch dann Vertragsinhalt, wenn sie nicht ausdrücklich erwähnt werden.
2.3. Auf das Vertragsverhältnis zwischen HoliSec und dem Kunden kommen folgende Vertragsbestandteile in der angegebenen Reihenfolge zur Anwendung:
a. Das Angebot inklusive Leistungsbeschreibung;
b. Diese AGB inkl Beilagen.
- Beilage 1: AVV (öffnet in neuem Tab) (Version 1.0 · Stand 16.10.2026)
- Beilage 2: Basis-SLA (öffnet in neuem Tab) (Version 1.0 · Stand 16.10.2026)
2.4. Allgemeine Geschäftsbedingungen Dritter kommen nur im Fall einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch HoliSec zur Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde dem Vertragsabschluss seine eigenen AGB zu Grunde legt, selbst wenn HoliSec diesen bei Kenntnis nicht widerspricht.
2.5. Leistungsarten
HoliSec erbringt insbesondere folgende Leistungsarten:
Dienstleistungen
- Pauschalprojekte (Fixpreisleistungen): Leistungen mit klar definiertem Leistungsumfang zu einem vereinbarten Gesamtpreis.
- Leistungen nach Aufwand (Time & Material): Abrechnung nach tatsächlich erbrachtem Aufwand auf Basis des vereinbarten Stundensatzes. Alternativ können Stundenkontingente („Stundenpools") vereinbart werden. Diese berechtigen zur Inanspruchnahme von Leistungen im vereinbarten Ausmaß zu einem gesondert vereinbarten Stundensatz.
- Cyber Security Schulungen: Durchführung von Awareness-Maßnahmen, Workshops und Fachschulungen im Bereich IT-Sicherheit.
- HoliSec Care: Laufende technische und organisatorische Security-Begleitung. Diese kann insbesondere Monitoring, Security-Reviews, Security-Tooling, Security-Management sowie damit verbundene Security- und Unterstützungsleistungen umfassen. Der konkrete Leistungsumfang des vereinbarten Pakets ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot einschließlich der Leistungsbeschreibung.
Managed Services und Hosting
- Managed Services und Hosting: Laufende Betreuung, Wartung, Monitoring und Betrieb von IT-Systemen und Sicherheitslösungen.
- Betrieb von Open-Source-basierten Systemen: Implementierung, Konfiguration und Betrieb von Lösungen auf Basis etablierter Open-Source-Technologien.
2.6. Leistungsänderung
Wünscht der Kunde Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, wird HoliSec die Auswirkungen auf Aufwand, Kosten und Termine prüfen und dem Kunden mitteilen. Die Änderungen werden erst Vertragsbestandteil und eine Umsetzung erfolgt erst nach schriftlicher Zustimmung beider Parteien. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch Änderungswünsche entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. HoliSec ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche umzusetzen, wenn diese technisch nicht umsetzbar sind, sicherheitsrelevante Risiken verursachen, oder gegen anerkannte Best Practices verstoßen.
Teil 1: Dienstleistungen
Sind Dienstleistungen Teil des Vertrags, gilt wie folgt:
3. Leistungsumfang
3.1. Dienstleistungen können sowohl als Einmalleistungen (Pauschal oder nach Aufwand) oder wiederkehrende Leistungen (HoliSec Care, Abomodell) beauftragt werden. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.
3.2. Alle Leistungen von HoliSec (insbesondere alle Requirements, Vorentwürfe, Skizzen, Workflow Beschreibungen, Pflichtenhefte) sind vom Kunden zu überprüfen und innerhalb der Angebotsfrist bzw danach binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3. HoliSec ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt.
3.4. Bei Leistungsänderungen wird HoliSec den Kunden über allfällige Auswirkungen (zeitlich, technisch oder preislich) informieren.
3.5. Auf Kunden anwendbare gesetzliche Regelungen (z. B. CRA, NIS2, Barrierefreiheit), Standards oder Normen (z. B. ISO Normen) sind nur Teil der Leistung, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
3.6. Klargestellt wird, dass HoliSec keinen Erfolg schuldet, wenn dies nicht im Einzelnen vereinbart wurde.
4. Pauschalprojekte (Fixpreis)
4.1. Bei Pauschalprojekten umfasst der vereinbarte Fixpreis ausschließlich die im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungen. Nicht umfasst sind insbesondere:
- nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche,
- zusätzliche Funktionalitäten oder Schnittstellen,
- Anpassungen aufgrund geänderter Anforderungen,
- Mehraufwand aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden,
- Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind.
Solche Leistungen gelten als Zusatzleistungen und werden nach Aufwand verrechnet.
4.2. Der Fixpreis begründet keinen Anspruch auf unbegrenzte Anpassungen oder iterative Weiterentwicklungen über den definierten Leistungsumfang hinaus.
5. Leistungen nach Aufwand (Time & Material)
5.1. Leistungen nach Aufwand werden auf Basis des tatsächlich erbrachten Zeitaufwands zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, gilt der jeweils aktuelle Stundensatz von HoliSec.
5.2. Die Abrechnung erfolgt in der 15-Minuten-Intervallen.
6. Stundenkontingente (Stundenpools)
6.1. Alternativ können Stundenkontingente („Stundenpools") vereinbart werden. Stundenpools berechtigen den Kunden zur Inanspruchnahme von Leistungen im vereinbarten Ausmaß zu einem gesondert vereinbarten, in der Regel vergünstigten Stundensatz.
6.2. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart gilt:
- Stundenpools sind im Voraus zu bezahlen.
- Nicht konsumierte Stunden verfallen nach Ablauf der vereinbarten Gültigkeitsdauer.
- Eine Rückerstattung nicht verbrauchter Stunden erfolgt nicht.
- Stundenpools begründen keinen Anspruch auf bestimmte Reaktionszeiten, Verfügbarkeiten oder priorisierte Behandlung.
7. Zusatzleistungen
7.1. Leistungen, die nicht ausdrücklich vom ursprünglichen Angebot umfasst sind, gelten als Zusatzleistungen und werden nach tatsächlichem Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz verrechnet.
8. HoliSec Care
8.1. Leistungsgegenstand
8.2. „HoliSec Care“ bezeichnet das laufende Cyber-Security-Betreuungs- und Begleitmodell der HoliSec GmbH.
8.3. HoliSec Care umfasst insbesondere die laufende technische und organisatorische Security-Begleitung, Security-Monitoring, Schwachstellenmanagement, Security-Reviews, Security-Check-ins, Security-Awareness-Maßnahmen, Security-Dokumentation sowie die Unterstützung bei sicherheitsrelevanten organisatorischen und technischen Maßnahmen.
8.4. Die Betreuung erfolgt laufend und orientiert sich insbesondere an:
- Unternehmensgröße,
- technischer Infrastruktur,
- organisatorischer Komplexität,
- aktueller Risikolage,
- regulatorischen Anforderungen,
- sowie wirtschaftlicher Verhältnismäßigkeit.
8.5. Security-Tooling
8.6. Im Rahmen von HoliSec Care können – sofern technisch und organisatorisch sinnvoll – Security- und Monitoring-Tools bereitgestellt, betrieben oder betreut werden.
8.7. Dies betrifft insbesondere:
- Passwortmanagement-Systeme,
- SIEM- und Security-Monitoring-Systeme,
- Exposure- und Shadow-IT-Scanning,
- Schwachstellen-Scanning,
- Dokumentationsplattform,
- Security-Alerting,
- sowie vergleichbare Security-nahe Plattformen und Systeme.
8.8. Art und Umfang ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder Angebot.
8.9. Best Effort und Leistungscharakter
8.10. HoliSec Care stellt ein laufendes Betreuungsverhältnis dar. HoliSec schuldet eine fachgerechte und sorgfältige Leistungserbringung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Erfolg. Ein vollständiger Schutz vor Cyberangriffen, Sicherheitsvorfällen, Datenverlusten oder Systemausfällen kann trotz professioneller Betreuung nicht garantiert werden.
8.11. Zusammenarbeit und Mitwirkung
8.12. Cyber Security stellt eine gemeinsame Verantwortung zwischen HoliSec, dem Kunden sowie allfälligen IT-Dienstleistern dar.
8.13. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungen zeitnah zu erbringen und insbesondere notwendige Zugriffe, Ansprechpartner, Informationen und Freigaben bereitzustellen.
8.14. Bestehende IT-Dienstleister, Hosting-Partner oder sonstige Partner des Kunden bleiben eigenständige Vertragspartner des Kunden. HoliSec übernimmt keine Verantwortung für deren Leistungen, Verzögerungen, Fehlkonfigurationen oder sonstige Versäumnisse.
8.15. Leistungsabgrenzung
8.16. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, umfasst HoliSec Care insbesondere keine:
- vollständige operative IT-Betreuung,
- klassischen Enduser-Helpdesk,
- individuelle Softwareentwicklung,
- Rechtsberatung,
- verbindliche regulatorische Zertifizierungsbewertung,
- garantierte Zertifizierungs- oder Compliance-Erreichung,
- garantierten Schutz vor Cyberangriffen oder Sicherheitsvorfällen,
- sowie 24/7-SOC- oder Incident-Response-Leistungen.
8.17. Rechtsberatung ist in keinem Fall Teil der Leistungserbringung.
8.18. Nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasste Leistungen können gesondert vereinbart und verrechnet werden.
8.19. Security-Tooling und Laufzeitende
8.20. Von HoliSec bereitgestellte Security- und Monitoring-Tools können nach Vertragsende – sofern technisch und wirtschaftlich möglich –durch den Kunden gesondert weiterbetrieben oder verlängert werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
8.21. Allfällige Weiterführungen, Übergaben, Migrationen oder Verlängerungen werden gesondert vereinbart und verrechnet.
9. Abnahme
9.1. Nach Zugang der Lieferung hat der Kunde das vereinbarte Werk unverzüglich abzunehmen oder im Falle der Vereinbarung von Abnahmetests mit diesen unverzüglich zu beginnen. HoliSec kann die Funktionsprüfung und Abnahme auch solcher Leistungen verlangen, die keine Werkleistungen sind. HoliSec ist berechtigt, an den Abnahmetests ganz oder teilweise teilzunehmen.
9.2. Hat ein Werk den Abnahmetest bestanden, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Beendigung des Abnahmetests eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben.
9.3. Die Abnahme darf nicht wegen Mängeln verweigert werden, welche die Nutzbarkeit des Werkes nur unwesentlich beeinträchtigen.
9.4. Die Abnahme gilt, auch ohne Abnahmeerklärung, jedenfalls als erteilt:
a) wenn der Kunde ein Arbeitsergebnis produktiv einsetzt.
b) wenn der Kunde innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss des Abnahmetests weder schriftlich die Abnahme erklärt noch schriftlich die Gründe für eine Abnahmeverweigerung geltend gemacht hat, oder
c) wenn der Kunde, obwohl das Arbeitsergebnis nicht produktiv eingesetzt wird, innerhalb von dreißig (30) Werktagen nach Auslieferung des Arbeitsergebnisses keine Abnahmetests durchführt.
9.5. HoliSec ist berechtigt, die Abnahme von abgrenzbaren Teilleistungen und Zwischenergebnissen zu verlangen.
10. Schulungen
10.1. HoliSec bietet Cyber Security Schulungen, Workshops, Awareness-Programme und Fachtrainings an. Die Schulungen dienen der Wissensvermittlung, Sensibilisierung und praxisorientierten Weiterbildung im Bereich IT-Sicherheit. Art, Umfang und Format ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
10.2. Schulungen werden in der Regel als Pauschalen angeboten. Die im Angebot festgelegte Dauer ist die tatsächliche Dauer der Schulung. In der Pauschale ist aber auch die Vor- und Nachbearbeitung durch HoliSec inkludiert. Nicht inkludiert sind Barauslagen, Spesen und Kosten für die Anreise.
10.3. Die Schulungen finden in der Regel online statt. Bei Vor-Ort-Veranstaltungen werden Reisezeit und Reisekosten (siehe unten „Preise“) vom Sitz von HoliSec zum Veranstaltungsort verrechnet. Für den Fall, dass eine Übernachtung der Vortragenden vor oder nach der Leistung notwendig ist oder vereinbart wurde, werden diese ebenfalls gesondert verrechnet.
10.4. Die Inhalte der Schulungen werden unter Berücksichtigung anerkannter Best Practices, Branchenstandards und des aktuellen Stands der Technik erstellt und vermittelt. Eine Zusicherung für die Vollständigkeit, (Tages-) Aktualität oder dauerhafte Gültigkeit der vermittelten Inhalte kann jedoch nicht gemacht werden, da sich rechtliche, regulatorische und technische Rahmenbedingungen laufend ändern.
10.5. Schulungen stellen keine individuelle Rechtsberatung, keine verbindliche Compliance-Prüfung und keine Zertifizierung imrechtlichen Sinn dar. Die Verantwortung für die Umsetzung der vermittelten Inhalte im Unternehmen des Kunden liegt ausschließlich beim Kunden.
10.6. Umfasst sind folgende Leistungen:
- Erbringung der Schulung zum vereinbarten Thema.
- Möglichkeit vorab Fragen passend zum Thema zu übermitteln, welche nach Möglichkeit im Rahmen der Leistung beantwortet werden.
- Zurverfügungstellung der Unterlagen (Folien als PDF) nach Durchführung des Vortrags zur nicht-exklusiven, eigenen, internen Nutzung der Teilnehmer. Eine Weitergabe an Dritte, die nicht teilnehmen, ist nicht gestattet.
- Ausstellung einer Teilnahmebestätigung auf Wunsch des Kunden.
11. Fremdleistungen – Beauftragung Dritter
11.1. HoliSec ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren.
11.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Kosten des Kunden.
12. Termine
12.1. Frist‐ und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die für die Lieferung bemessene Lieferzeit beginnt frühestens ab Erhalt der in allen kaufmännischen und technischen Belangen endgültig fixierten Angaben und nach Erbringung der vom Kunden dafür erforderlichen Leistungen (zB Bereitstelllug von Unterlagen oder Informationen) zu laufen. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche verlängern die Lieferzeit angemessen.
12.2. Wird, während aufrechten Verzugs, die Lieferung durch Zufall unmöglich, haftet HoliSec nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
12.3. Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Empfängers ab Sitz von HoliSec. Alle Kosten für Transport und Transportversicherung bis zum Aufstellungsort gehen zu Lasten des Kunden.
12.4. Im Falle höherer Gewalt oder einer unverschuldeten Betriebsstörung (auch bei unseren Geschäftspartnern), welche HoliSec vorübergehend daran hindern, die vereinbarten Termine und Fristen einzuhalten, verlängern sich diese Liefertermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. HoliSec wird den Kunden nach Kenntnis solcher Verzögerungen möglichst umgehend über die voraussichtliche Verzögerung informieren.
Teil 2: Managed Services und Hosting
Sind Managed Services, Hosting oder der Betrieb von Open-Source-basierten Systemen Teil der vereinbarten Leistungen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
13. Managed Services
13.1. Managed Services umfassen den Betrieb und die Betreuung der im Angebot bezeichneten serverseitigen Lösungen einschließlich der von HoliSec verwalteten Komponenten. Dazu zählen die jeweils vereinbarten Leistungen zur Wartung, Administration, Überwachung (Monitoring), Datensicherung und Wiederherstellung. Art und Umfang ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot einschließlich der Leistungsbeschreibung und der ergänzenden Beilage 2 „Servicebedingungen für Managed Services (Basis-SLA)“.
13.2. Leistungsumfang und Servicebedingungen
13.3. Die Beilage 2 konkretisiert die Betriebs- und Betreuungsleistungen, Servicezeiten, Meldewege und Abläufe der Störungsbearbeitung sowie die Regelungen zu Wartung, Updates, Monitoring, Datensicherung und Wiederherstellung. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung. Ausdrücklich vereinbarte abweichende Regelungen im Angebot gehen vor.
13.4. HoliSec erbringt die vereinbarten Leistungen mit angemessener fachlicher Sorgfalt und priorisiert sicherheitskritische Vorfälle nach ihrer Dringlichkeit und ihren möglichen Auswirkungen. Garantierte Reaktionszeiten, Behebungszeiten oder Verfügbarkeitswerte werden nur zugesagt, soweit sie im Angebot oder in der Beilage 2 ausdrücklich vereinbart sind. Die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erbringung der vereinbarten Leistungen bleibt davon unberührt.
13.5. Abgrenzung zu kundenseitigen Anwendungen und Drittanbieter-Integrationen
13.6. Die Installation, Konfiguration, Wartung und Fehlerbehebung kundenseitiger Anwendungen, insbesondere Browser-Erweiterungen, Desktop- und Mobile-Apps, sowie die Einrichtung und Betreuung von Anbindungen an externe Systeme und Drittanbieter-Integrationen sind nur umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die bloße Nutzbarkeit solcher Anwendungen oder Integrationen mit der betriebenen Lösung begründet keine entsprechende Supportverpflichtung von HoliSec.
13.7. Die Verpflichtungen von HoliSec hinsichtlich der vereinbarten Funktionsfähigkeit der betriebenen Lösung einschließlich ihrer vereinbarten serverseitigen Schnittstellen bleiben unberührt.
13.8. Sicherheitspriorisierung
13.9. Sicherheitsrelevante Maßnahmen haben stets Vorrang vor funktionalen oder optischen Anpassungen.
13.10. HoliSec ist berechtigt, bei einem Sicherheitsrisiko oder akuten Vorfall auch ohne vorherige Zustimmung des Kunden erforderliche und verhältnismäßige technische Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Der Kunde wird darüber unverzüglich informiert. Beeinträchtigungen des Betriebs werden auf das zur Gefahrenabwehr erforderliche Maß und die erforderliche Dauer beschränkt.
13.11. Open-Source-Komponenten
13.12. Managed Services können auf Open-Source-basierten Systemen oder Drittkomponenten beruhen.
13.13. Die Nutzungsrechte an den eingesetzten Open-Source- und Drittkomponenten richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen der Hersteller oder Projekte.
14. Pflichten des Kunden
14.1. Um die Leistungen der Software in vollem Umfang nutzen zu können, muss der Kunde, die jeweils neuesten (Browser-) Technologien verwenden oder deren Verwendung ermöglichen. Bei Verwendung älterer Technologien kann es sein, dass der Kunde die Leistungen (Services) nicht im vollen Umfang nutzen kann.
14.2. Der Kunde hat die Zugangsdaten (Passwort, Benutzername, MFA) streng vertraulich zu behandeln und vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen. Gibt der Kunde die Zugangsdaten (Passwort, Benutzername, MFA) an Dritte weiter, so haftet er HoliSec für sämtliche aufgrund dessen verursachte Schäden.
14.3. Bei Nutzung einer Kundendomain hat der Kunde deren DNS-Verwaltung über Cloudflare sicherzustellen und dem zentralen Cloudflare-Account von HoliSec per Delegierung die für den Betrieb erforderlichen Berechtigungen für die betreffende DNS-Zone einzuräumen.
14.4. HoliSec übernimmt die Datensicherung und Wiederherstellung der von ihr betriebenen Lösung nach Maßgabe des jeweiligen Angebots und der Beilage 2 „Servicebedingungen für Managed Services (Basis-SLA)“. Sicherungsintervalle, Aufbewahrungsdauer und verfügbare Wiederherstellungspunkte richten sich nach diesen Vereinbarungen. Die Sicherung von Daten außerhalb des vereinbarten Betreuungsumfangs obliegt dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
15. Wartung und Updates
15.1. HoliSec führt die im vereinbarten Leistungsumfang enthaltenen Wartungs- und Updatearbeiten eigenständig durch. Über geplante Arbeiten, die voraussichtlich zu Betriebsunterbrechungen führen, informiert HoliSec den Kunden rechtzeitig. Für dringende Sicherheitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen zur Sicherheitspriorisierung.
15.2. Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs, insbesondere individuelle Anpassungen und Weiterentwicklungen, werden nach gesonderter Beauftragung zu den vereinbarten Konditionen erbracht und verrechnet.
16. Einschränkung und Stilllegung des Service
16.1. HoliSec ist berechtigt, einen Dienst aus Sicherheitsgründen vorübergehend einzuschränken oder zu unterbrechen, soweit und solange dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Der Kunde wird darüber unverzüglich informiert.
16.2. Wird ein für den Dienst wesentliches Open-Source-Projekt oder eine wesentliche Drittkomponente dauerhaft eingestellt oder nicht mehr mit erforderlichen Sicherheitsupdates versorgt, prüft HoliSec zumutbare Möglichkeiten zur Fortführung des Betriebs. Ist ein sicherer und vertragsgemäßer Weiterbetrieb auch unter Berücksichtigung solcher Möglichkeiten nicht mehr zumutbar, kann HoliSec den betroffenen Dienst mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen und zum Vertragsende dauerhaft einstellen. HoliSec teilt dem Kunden die Gründe und den vorgesehenen Einstellungstermin mit.
16.3. HoliSec ermöglicht einen geordneten Export der Kundendaten nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben. Vorausbezahlte Entgelte für Zeiträume nach Beendigung des betroffenen Dienstes werden anteilig erstattet.
17. Anbieterwechsel
17.1. Kunden haben darüber hinaus das Recht, im Fall der Anwendbarkeit des Art 25 Data Act mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist für die Einleitung eines Anbieterwechsels diesen Vertrag kündigen. Möchte der Kunde diese Möglichkeit in Anspruch nehmen, werden 75% der Gebühren, die bis zum Ende der nächsten ordentlichen Kündigungsfrist angefallen wären, verrechnet. Die Verrechnung erfolgt einmalig in Summe mit tatsächlichem Vertragsende.
Teil 3: Gemeinsam geltende Bestimmungen
18. Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
18.1. Der Kunde hat Kenntnis darüber, dass HoliSec ihre Leistungen nur dann erbringen kann, wenn HoliSec unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgt wird, die für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlich und zweckdienlich sind. Der Kunde erklärt weiters, dass er HoliSec daher in Kenntnis aller Umstände bringen wird, die zur Leistungserbringung durch HoliSec notwendig sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
18.2. Insbesondere hat der Kunde:
- alle notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge bereitzustellen,
- korrekte und vollständige Angaben zu bestehenden Systemen und Infrastrukturen zu machen,
- einen fachlich geeigneten Ansprechpartner zu benennen,
- erforderliche Freigaben und Entscheidungen zeitnah zu erteilen,
- interne Voraussetzungen für die Umsetzung vereinbarter Maßnahmen zu schaffen.
18.3. Sicherheitsrelevante Mitwirkung
18.4. IT-Sicherheit ist eine gemeinsame Verantwortung von HoliSec und dem Kunden. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
- empfohlene sicherheitsrelevante Maßnahmen sorgfältig zu prüfen und – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – eigenverantwortlich umzusetzen,
- Zugangsdaten und Authentifizierungsinformationen vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen,
- eigene Systeme, Anwendungen und Infrastrukturen auf dem aktuellen technischen Stand zu halten, sofern diese nicht ausdrücklich von HoliSec betreut werden,
- eigenständig und regelmäßig Sicherungskopien (Backups) seiner Daten zu erstellen, sofern keine ausdrücklich schriftlich vereinbarte Backup-Leistung durch HoliSec besteht.
18.5. Unterbleibt die Umsetzung empfohlener Sicherheitsmaßnahmen oder die ordnungsgemäße Datensicherung, haftet HoliSec nicht für daraus resultierende Schäden, soweit diese auf die unterlassene Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind.
18.6. Mitwirkung bei Managed Services und HoliSec Care
18.7. Bei laufenden Managed Services, HoliSec Care oder sonstigen laufenden Leistungen hat der Kunde sicherzustellen, dass HoliSec:
- erforderlichen Zugriff auf die betreuten Systeme erhält,
- Änderungen an der IT-Infrastruktur vorab bekanntgegeben werden,
- sicherheitsrelevante Vorfälle unverzüglich gemeldet werden,
- erforderliche Abstimmungen mit IT-Dienstleistern oder sonstigen Partnern ermöglicht werden.
18.8. Unterbleibt eine solche Mitwirkung, kann HoliSec die ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht erbringen.
18.9. Der Kunde trägt den Aufwand und die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von HoliSec wiederholt oder adaptiert werden müssen oder verzögert werden. Verzögerungen verlängern vereinbarte Fristen automatisch.
18.10. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die von ihm für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Pläne, Briefingunterlagen, Schnittstellenbeschreibungen, Logos, Fotos, Texte, etc.) auf eventuelle bestehende Urheber‐, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen.
18.11. HoliSec haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird HoliSec wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde HoliSec schad‐ und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
19. Preise & Kostenvoranschläge
19.1. Zwischen HoliSec und dem Kunden wird, soweit nicht anders angegeben, eine Abrechnung nach Stundensatz (Time & Material) oder Pauschalen vereinbart. Es gelten die bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Stundensätze.
19.2. Wählt der Kunde Managed Services und/oder Hosting, gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Preise.
19.3. Sämtliche Preise sind in Euro und exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich aller anfallenden Gebühren und sonstigen Steuern.
19.4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Zahlungsanspruch von HoliSec für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde, bzw für Kosten (zB Reisespesen), sobald diese angefallen sind. HoliSec ist berechtigt, Vorschüsse vom Kunden zu verlangen.
19.5. Alle Leistungen von HoliSec, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarten Preisen abgegolten sind, werden vom Kunden gesondert entlohnt. Alle HoliSec erwachsenden Barauslagen und Gebühren sind vom Kunden zu ersetzen.
19.6. Kostenvoranschläge von HoliSec sind grundsätzlich unverbindlich und kostenpflichtig. Wenn im Zuge der Abwicklung des Auftrages abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von HoliSec veranschlagten Kosten um mehr als 10 % übersteigen, wird HoliSec den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen.
19.7. Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit von den veranschlagten Preise und Stundensätze plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index. Eine Anpassung erfolgt jeweils per 1. Jänner des darauffolgenden Jahres mit Wirkung für die folgenden 12 Monate. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Die unterbliebene Geltendmachung der Wertsicherung stellt keinen Verzicht hierauf dar, vielmehr ist HoliSec berechtigt, diese Preisanpassung bis zu drei Jahre nach dem Zeitpunkt gerechnet, ab welchem erstmals eine Preisanpassung vorzunehmen gewesen wäre, geltend zu machen.
20. Zahlung, Rechnungen
20.1. Die Abrechnung erfolgt monatlich im Nachhinein (dh nach Lieferung). HoliSec kann jedoch Zwischenrechnungen stellen, Fälligkeit dieser Zwischenrechnungen ist sofort ohne Abzüge.
20.2. Wiederkehrende Leistungen (Managed Services, Hosting, Lizenzen als Abomodell) werden jährlich im Vorhinein abgerechnet. Wird das Vertragsverhältnis während eines laufenden Vertragsjahres aufgelöst, wird das Entgelt im Verhältnis zur Vertragslaufzeit im angebrochenen Vertragsjahr verrechnet und allfällige Differenzbeträge auf das gesamte im Vorhinein bezahlte Jahresentgelt auf ein vom Kunden gesondert bekanntzugebendes Bankkonto rücküberwiesen.
20.3. Die Rechnungen von HoliSec sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, binnen 14Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch HoliSec.
20.4. Bei SEPA-Zahlung ist der Kunde verpflichtet sicherzustellen, dass das angegebene Konto mit entsprechender Deckung verfügt und Änderungen der Kontoverbindung dem Anbieter unverzüglich mitgeteilt werden. Kommt es zu Spesen oder Kosten durch mangelnde Deckung oder unberechtigte Rückbuchung durch den Kunden, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter alle dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
20.5. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von HoliSec. Der Eigentumsvorbehalt dient auch der Sicherung unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung.
20.6. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf das von uns ausgewiesene Konto als Zahlung. Diskontzinsen sowie alle Bankspesen udgl gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.
20.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist HoliSec berechtigt, nach eigener Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz. Dieser Anspruch umfasst auch Zinseszinsen. Zudem verpflichtet sich der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges die gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten sowie die, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,- als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. HoliSec ist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden nicht verpflichtet die eigene Leistung zu erbringen, solange dieser Verzug andauert. Des Weiteren ist HoliSec im Falle des Verzuges berechtigt sämtliche offenen Forderungen sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
20.8. Dem Kunden ist es nicht gestattet mit allfälligen bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung aufzurechnen. Ebenso ist dem Kunden die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften nicht gestattet.
21. Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse
21.1. Beide Parteien sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
21.2. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, ihren Mitarbeiterenden die Einhaltung dieser Bestimmungen aufzuerlegen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Sicherheitsmaßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes zu ergreifen und aufrechtzuerhalten.
21.3. HoliSec verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gemäß Art 13 ff DSGVO wurden im Rahmen der Registrierung mitgeteilt.
21.4. Ist in Bezug auf die Daten der Kunden HoliSec datenschutzrechtlich Auftragsverarbeiterin und der Kunde Verantwortliche, gelten die diesen AGB beigefügte Auftragsverarbeitervereinbarung (Beilage 1), die einen integraler Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Allfällige Haftungsregelungen in einer Auftragsverarbeitervereinbarung geht den Bestimmungen in diesen AGB vor.
21.5. Details der Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung in der jeweils geltenden Fassung, abrufbar unter https://holisec.com/datenschutz/, zu entnehmen.
21.6. Die Parteien sind einander zur vertraulichen Behandlung sämtlicher Unterlagen und Informationen verpflichtet, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet, offensichtlich erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind oder Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnisse (inkl. Preise und Leistungsbeschreibungen sowie technische Daten und Spezifikationen) enthalten. Im Zweifelsfall ist das Nichtbestehen des Vertraulichkeitserfordernisses von der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich zu bestätigen lassen. Die Parteien werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Vertrauliche Informationen sind durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen. Die Parteien verpflichten sich insbesondere, hinsichtlich aller Umstände, die ihm anlässlich der Zusammenarbeit bekannt werden, sei es im Rahmen von Vorgesprächen oder im Rahmen der Durchführung von Projekten, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen vertraulich zu behandeln.
21.7. Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß diesem Punkt bezieht sich insbesondere auf Knowhow, technische Details, Erfahrungen und Ergebnisse, die im Rahmen der Leistungserbringung erzielt oder verwendet werden; den konkreten Vertragsgegenstand sowie dessen Umfang; vereinbarte Zeitpläne, Ziele, Kosten, Preise sowie sonstige Aspekte des Vertragsverhältnisses; und andere nicht öffentlich zugängliche Informationen, im Rahmen des Projekts über die andere Partei erlangt wurde.
21.8. Die Parteien sichern einander insbesondere zu, die im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in irgendeiner Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden.
21.9. Die in dieser Vereinbarung enthaltenen Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, wenn
a) der Informationsempfänger bereits vor Offenlegung der Information durch den Informationsgeber in Besitz der Information war und die Information ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten hat;
b) die Information öffentlich bekannt ist;
c) der Informationsempfänger die Information von einem Dritten erhalten hat, sofern der Dritte keine eigene Verpflichtung zur Geheimhaltung verletzt hat;
d) die Information aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder der Verfügung eines Gerichts oder Behörde offengelegt wird (in diesem Fall ist die jeweils andere Partei unverzüglich und vor der Offenlegung zu informieren, soweit dies erlaubt ist).
Für das Vorliegen eines der oben genannten Ausnahmetatbestände trägt der Informationsempfänger die Beweislast.
21.10. Ein unerlaubter Erwerb von vertraulichen Informationen durch Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen durch eine Partei (insbesondere iSd § 26d Abs 1 Z 2 UWG), ist ausdrücklich verboten.
21.11. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht unbefristet über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses hinaus. Nach Beendigung ist die jeweilig andere Partei verpflichtet, die Informationen auf Wunsch entweder zu retournieren oder unwiderruflich zu zerstören.
22. Kennzeichnung, Werbung
22.1. HoliSec ist berechtigt, auf allen Unterlagen, Softwarekomponenten und bei allen Werbemaßnahmen auf HoliSec und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
22.2. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Kennzeichen (Marken-, Urheberrechts- oder sonstige Vermerke) beizubehalten und das Recht zur Namensnennung des jeweiligen Rechteinhabers zu wahren.
22.3. Vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden steht es HoliSec frei, Veröffentlichungen über die Leistungen, sofern lediglich der Kundenname und Inhalt der erbrachten Leistungen (ausgenommen wirtschaftlicher oder kommerzieller Daten) genannt werden, vorzunehmen. HoliSec ist dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet‐Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende und abgeschlossene Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
23. Geistiges Eigentum, Nutzungsumfang
23.1. Alle Urheber- und Nutzungsrechte verbleiben, wenn nicht in Folge Abweichendes vereinbart wurde, bei HoliSec bzw beim jeweiligen Hersteller/Urheber entsprechend dessen Lizenzbestimmungen.
23.2. Nach vollständiger Bezahlung der jeweiligen Leistung erteilt HoliSec dem Kunden ein unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht, die Software und ihre individuellen Entwicklungen für den eigenen internen Gebrauch gemäß Leistungsbeschreibung oder die Dauer des zugrundeliegenden Vertrages zu nutzen.
23.3. Zurverfügungstellung und Betrieb von Software (SaaS): Mit definiertem Vertragsstart erteilt HoliSec auch hier dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht, die Software für die Dauer des entsprechenden Vertrags für eigene interne Zwecke zu nutzen.
23.4. Sind Komponenten Dritter Teil der Software (zB Open Source Komponenten oder kommerzielle Software), gelten für diese Komponenten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Die verwendeten Komponenten Dritter werden gesondert angeführt.
23.5. Eine Nutzung durch Dritte oder (entgeltliche oder unentgeltliche) Weitergabe an Dritte über den Vertragsinhalt hinaus ist nicht zulässig.
23.6. Alle Leistungen von HoliSec einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Konzepte, Ideen, …) auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Prototypen und Entwurfsoriginale im Eigentum von HoliSec und können von dieser jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – entgeltfrei zurückverlangt werden.
23.7. Für die Nutzung von Leistungen von HoliSec die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HoliSec erforderlich. Dafür steht HoliSec eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
23.8. Kommt es zu einem gemeinsamen Urheberrecht von HoliSec und dem Kunden, gewährt der Kunde HoliSec das nicht exklusive, unbefristete Recht, die gemeinsam erschaffenen Werke für eigene kommerzielle Zwecke zu verwenden, bearbeiten, unterzulizensieren und zu übertragen.
23.9. Stellt der Kunde urheberrechtlich geschütztes Material zur Verfügung (zB vorbestehende Webseiten, Texte, Bilder), gewährt der Kunde HoliSec das nicht ausschließliche unbeschränkte Recht, dieses Material zur Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten zu nutzen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln.
23.10. Änderungen von Leistungen von HoliSec, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von HoliSec und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
23.11. Für die Nutzung von Werbemitteln oder Präsentationsmedien für die HoliSec konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Vertragsende die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HoliSec notwendig und es steht diesen finanzielle Kompensation zu.
23.12. Bei Verstößen gegen diesen Punkt hält der Kunde HoliSec vollumfänglich schad- und klaglos.
24. Kündigung
24.1. Dauerschuldverhältnisse (wiederkehrenden Leistungen, zB HoliSec Care und Managed Services) werden für eine Laufzeit von 12 Monaten abgeschlossen. Die Parteien haben das Recht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen, anderenfalls sich der Vertrag um weitere 12 Monate verlängert.
24.2. Jede Partei ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die die andere Partei zu vertreten hat, unmöglich ist oder wird oder trotz Setzung einer mindestens 7-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; wenn HoliSec nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, unter welchen die Erbringung der Haupt- und Nebenleistungen des Kunden als nicht mehr gesichert gelten und dieser auf Aufforderung von HoliSec weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung von HoliSec eine taugliche Sicherheit (zB Bankgarantie) leistet.
24.3. HoliSec kann ein Dauerschuldverhältnis ebenso mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mindestens 2 Monate mit der Zahlung des entsprechenden Entgelts in Verzug ist.
24.4. Die Parteien können bei Verstoß der anderen Partei gegen das Geistige Eigentum, Datenschutz oder Geheimhaltungsvereinbarungen mit sofortiger Wirkung kündigen.
24.5. Die kündigende Partei ist in diesen Fällen berechtigt, bereits geleistete Leistungen zurückzuverlangen oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Die Rückstellung erfolgt in diesem Fall auf Gefahr und Kosten der anderen Partei. Etwaige Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche in Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt bleiben hiervon unberührt.
24.6. Höhere Gewalt, Streiks, Naturkatastrophen, Transportsperren und Ähnliches entbinden HoliSec von der vereinbarten Lieferfrist bzw. Lieferverpflichtung. Davon unabhängig steht HoliSec in diesem Fall ein unbedingtes und sofortiges Rücktrittsrecht zu.
25. Gewährleistung
25.1. Bei Vorliegen einer gesetzlichen Gewährleistung gilt:
25.2. Der Kunde hat Lieferungen sofort auf etwaige offenkundige Mängel zu überprüfen. Wenn der Kunde auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet, ist von einer ordnungsgemäß gelieferten Ware durch HoliSec auszugehen. Bemängelungen wegen Beschaffenheit unserer Lieferungen werden nur anerkannt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Einlangen der Ware am Empfangsort schriftlich bei HoliSec geltend gemacht werden. Die Mängelrüge ist ausreichend zu begründen und mit entsprechendem Beweismaterial zu belegen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung auf oben angeführte Weise zu rügen.
25.3. Geringfügige technische Änderungen sowie Abweichungen von Zeichnungen und Katalogen gelten vorweg als genehmigt.
25.4. Die Frist beträgt maximal 6 Monate ab Lieferung. Das Vorliegen von Mängeln bei Übergabe ist vom Kunden nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
25.5. Bei Mängeln, die vom Kunden mit Begründung übermittelt wurden, sind die Behelfe auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig, sofern dies wirtschaftlich tunlich ist, es besteht hierauf seitens des Kunden aber kein Rechtsanspruch. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen HoliSec bietet dem Kunden solche Ansprüche an oder eine Verbesserung ist für HoliSec unwirtschaftlich. Kein Gewährleistungsanspruch besteht, wenn der Kunde oder ein von HoliSec nicht ermächtigter Dritter Änderungen, Manipulationen oder Instandsetzungen am Produkt vorgenommen hat. Im Falle der Verbesserung, der Neulieferung oder des Nachtrags des Fehlenden beginnt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht erneut zu laufen.
25.6. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel von HoliSec in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde HoliSec alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. HoliSec ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für HoliSec mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, in welchem Fall es nach Wahl von HoliSec zur Wandlung oder Preisminderung kommt.
26. Haftung und Schadenersatz
26.1. Soweit an anderer Stelle in diesen AGB nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, haften die Parteien für den Ersatz von Schäden, die schuldhaft verursacht wurden. Die Parteien haften nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der betroffenen Lieferung/Leistung (exkl Steuern und Gebühren) beschränkt, bei wiederkehrenden Leistungen mit dem Entgelt des vorangegangenen Jahres. Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die reine Schadensbehebung, nicht aber Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter.
26.2. Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Verfall spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden.
26.3. Der Geschädigte hat den Beweis dafür zu erbringen, dass ein ihm entstandener Schaden auf unser Verschulden zurückzuführen ist. Der Geschädigte hat außerdem den Beweis dafür zu erbringen, dass ihn an einem entstandenen Schaden kein (Mit-) Verschulden trifft. Dies gilt für sämtliche Formen des Verschuldens (leichte/grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz).
26.4. Bei Werklieferungsverträgen haftet HoliSec nicht, wenn trotz Erfüllung der Warnpflichten, der Kunde auf eine gewisse Umsetzung besteht.
26.5. Für Datenverlust oder Schäden an Geräten, Hard- oder Software, die die Empfänger von Leistungen von HoliSec nutzen, wird jedenfalls nur dann gehaftet, wenn ein solcher Schaden oder Verlust auch durch zumutbare und angemessene Datensicherungsmaßnahmen und Einsatz von Sicherungs- und Abwehrsoftware nicht vermeidbar gewesen wäre.
26.6. Soweit Online-Dienste von HoliSec die Möglichkeit bieten, auf Web-Sites, Datenbankdienste u.ä. Dritter, beispielsweise durch Links, zu gelangen, haftet HoliSec in keiner Weise für Erreichbarkeit, Bestand oder Sicherheit dieser Datenbanken oder -dienste und auch nicht für deren Inhalt. Eine Haftung kommt, wenn anwendbar, nur im Rahmen des DSA unter den hier vereinbarten Beschränkungen in Betracht.
27. Änderungen der AGB
27.1. Änderungen dieser AGB werden Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn diesen nicht binnen 14 Tagen widersprechen (auf die Bedeutung des Schweigens wird in der Verständigung explizit hingewiesen).
28. Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges
28.1. Als Gerichtsstand aller aus den AGB selbst oder aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar entstehenden Streitigkeiten zwischen HoliSec und dem Kunden wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz von HoliSec vereinbart.
28.2. Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung und Zahlung ist der Sitz von HoliSec.
28.3. Auf das Vertragsverhältnis ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB IPRG, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes anwendbar.
28.4. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform, wobei eine elektronische Signatur (zB E-Mail) als Schriftform gilt.
28.5. Eine eventuelle Unwirksamkeit/Ungültigkeit/Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat auf die Gültigkeit und Geltung der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. HoliSec und der Kunde verpflichten sich in einem solchen Fall, diese Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
28.6. Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von HoliSec gestattet.
28.7. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Anhang
- Beilage 1: Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) als PDF (öffnet in neuem Tab)
- Beilage 2: Basis-SLA als PDF (öffnet in neuem Tab)
Beide Beilagen: Version 1.0 · Stand 16.10.2026.